Studienbeihilfe
Studienbeihilfe
Geschrieben von: Administrator Sonntag, den 27. März 2011 um 20:50 Uhr
Die Studeinbeihilfe ist in Österreich das, was man unter einem klassischen Stipendium verstehen würde. Um sie beanspruchen zu können, müssen zwei wesentliche Punkte erfüllt sein:
- Soziale Förderungswürdigkeit
- ein günstiger Studienerfolg
Anspruch
Anspruch auf die Studienbeihilfe haben österreichische StaatsbürgerInnen und gleichgestellte AusländerInnen sowie Staatenlose. Gleichgestellt sind EWR BürgerInnen unter bestimmten Voraussetzungen, AusländerInnen und Staatenlose, die mit zumindest einem Elternteil für fünf Jahre in Österreich einkommensteuerpflichtig waren sowie Konventionsflüchtlinge. Weiters sind noch einige Voraussetzungen zu erfüllen. So muss etwa das Studium vor dem 30. Lebensjahr begonnen werden, soziale Bedürftigkeit muss vorliegen und für das erste Studienjahr ist die Aufnahme als ordentlicher Studierender notwendig (Zulassung zum Studium).
Höhe der Beihilfe
Die Höhe der Beihilfe beträgt maximal 475 Euro. Wenn die Eltern nicht am Studienort wohnen, die Eltern verstorben sind, man verheiratet ist oder bereits Kinder hat, beträgt sie maximal 679 Euro. Zwölf mal jährlich wird die Studienbeihilfe ausbezahlt, wobei Beträge unter 5 Euro nicht ausbezahlt werden. Für behinderte Studierende kann die Studienbeihilfe auch mehr als 679 Euro pro Monat betragen. Natürlich bekommt man nicht automatisch den Maximalbetrag. Vermindert wird dieser durch das 8.000 Euro übersteigende Jahreseinkommen des Studierenden. Weiteres wird die Studienbeihilfe um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern oder des Ehegatten des Studierenden verringert. Wer Familienbeihilfe bekommt, muss auch noch diese von der Studienbeihilfe abziehen.
Studienzuschuss
Alle diejenigen, die Studienbeihilfe erhalten, bekommen automatisch den Studienzuschuss ausbezahlt. Weiteres bekommen auch jene Studierenden, bei denen die Eltern nur knapp zu viel verdienen, den Studienzuschuss aliquot zugesprochen. Das heißt, man bekommt zwischen 60 Euro und 726,72 Euro pro Jahr ausbezahlt (entspricht genau zweimal der Studiengebühr).
Fahrtkostenzuschuss
Der Fahrtkostenzuschuss soll den Betrag ersetzen, der notwendig ist, um täglich die Uni besuchen zu können. Dieser Betrag ist nicht pauschaliert und man hat auch keinen Rechtsanspruch darauf. Der Fahrtkostenzuschuss wird ohne eigenen Antrag berechnet und bei Zuerkennung bekommst du eine Mitteilung.
Selbsterhalterstipendium
Wenn du dich bereits mindestens vier Jahre lang selbst erhalten hast und dabei jährlich mindestens 7.272 Euro verdient hast, kannst du ein Selbsterhalterstipendium beantragen. Präsenz- und Zivildienstzeiten werden auf die vier Jahre angerechnet. Der höchstmögliche Betrag liegt hier bei 679 Euro pro Monat, wobei für jedes Kind nochmals 67 Euro pro Monat hinzukommen. Hier erhöht sich das Höchstalter, bis zu dem das Studium begonnen werden muss, auf 35 Jahre. Das Einkommen der Eltern ist bei dieser Art der Studienbeihilfe irrelevant – jedoch werden hier das Einkommen des Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten und die zumutbare Eigenleistung zur Berechnung herangezogen. Auch die Familienbeihilfe muss vom auszubezahlenden Betrag abgezogen werden. Die maximale Höhe beträgt 8.148 Euro pro Jahr.
Mobilitätsstipendium
Ab dem Wintersemester 2008/09 ist es erstmals möglich, die Studienbeihilfe auch für ein Studium zu bekommen, dass zur Gänze in einem EWR-Staat oder der Schweiz absolviert wird. Die Voraussetzungen und die Höhe des Mobilitätsstipendiums orientieren sich hierbei an der Studienbeihilfe.



Studienbeihilfe