Studiengebühr

Studiengebühr

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Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 27. März 2011 um 21:06 Uhr Geschrieben von: Administrator Sonntag, den 27. März 2011 um 20:52 Uhr

Wie viele von uns aus den Medien und vor allem vom letzten Nationalratswahlkampf wissen, sind die Studiengebühren ab dem Sommersemester 2009 für einige Studierende gefallen. Doch wie sieht diese Regelung genau aus?


Was sagt das Gesetz?
Die Studiengebühren wurden per se nicht abgeschafft. Es wurde lediglich der Kreis der befreiten Studierenden erweitert. Das heißt, laut Gesetz sind Studierende noch immer studiengebührenpflichtig, außer sie erfüllen einen der definierten Erlassgründe.

Müssen außerordentliche Studierende zahlen?
Ja, außerordentliche Studierende müssen die Studiengebühr bezahlen. Eine Ausnahme bilden hier die TeilnehmerInnen von Universitätslehrgängen. Diese bezahlen den ÖH-Beitrag und eine Lehrgangsgebühr.

Müssen ordentliche Studierende, welche Drittstaatsangehörige sind, Studiengebühr bezahlen?
Ja, Drittstaatsangehörige müssen die Gebühr auf jeden Fall bezahlen. Das heißt jede/r ordentliche Studierende, welcher nicht österreichischer Staatsbürger, EU-Bürger, EWR-Bürger oder ein Flüchtling, welcher gemäß Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge als solcher zu behandeln ist, muss den Studienbeitrag von 363,36 Euro plus den ÖH-Beitrag entrichten. Hierbei kommt es ausschließlich auf die Staatsbürgerschaft an.

Wer muss aufgrund seiner/ihrer Staatsbürgerschaft keine Studiengebühr entrichten, sofern die Vorschriften bezüglich Regelstudienzeit und Toleranzen eingehalten werden?
Ordentliche Studierende, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, bzw. EU-BürgerInnen sind, müssen keine Studiengebühr bezahlen, wenn sie nicht aus einem anderen Grund beitragspflichtig werden. Das Gleiche gilt für Studierende aus Ländern, denen Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang gewährt hat wie InländerInnen (EWR BürgerInnen). Flüchtlinge, welche gemäß Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge als solche zu behandeln sind, müssen ebenfalls keine Studiengebühren bezahlen.

Wer muss aufgrund seiner Studiensituation keine Gebühr zahlen?
Ordentliche Studierende, die keine Drittstaatsangehörigen sind und die sich in der Mindeststudienzeit plus einer definierten Toleranz befinden, brauchen keine Studiengebühr zu entrichten.

Anzahl der Semester, in denen keine Studiengebühr bezahlt werden muss:

Bachelorstudium: 7+2 Toleranzsemester
Masterstudium: 3+1 Toleranzsemester
Diplomstudium: 10+3 Toleranzsemester

Was ist, wenn ich an mehreren Unis studiere bzw. mehrere Studien betreibe?
Wer an mehreren Unis studiert bzw. an der gleichen Uni für mehrere Studienrichtungen inskribiert ist, muss Studiengebühr bezahlen, sobald er oder sie in einem Studium beitragspflichtig wird. Die Gebühr muss immer dort eingezahlt werden, wo die Beitragspflicht entsteht. Sollte diese Pflicht im selben Semester an beiden Unis entstehen, dann ist es wiederum egal, an welcher einbezahlt wird.

Was ist wenn ich ein Semester beurlaubt war?
Semester, in denen man vom Studium beurlaubt war, werden nicht in die Semesterzählung aufgenommen.

Muss ich zahlen, wenn ich mein Studium gewechselt habe?
Nein, im Wintersemester 2010/2011 muss kein Studienbeitrag gezahlt werden, wenn das Studium gewechselt wurde, solange man sich noch innerhalb der definierten Toleranzzeiten befindet. Das heißt, die Semesterzählung beginnt mit einem Studienwechsel von neuem zu laufen.

Welche Erlassgründe gibt es, wenn ich eigentlich aufgrund meiner Studienzeit beitragspflichtig wäre?
Studierende, welche mehr als 2 Monate im betreffenden Semester aufgrund von einer länger andauernden Krankheit bzw. einer Schwangerschaft am Studium gehindert werden, müssen keinen Beitrag zahlen. Hierfür wird eine Bestätigung vom Facharzt benötigt. Es wird allerdings notwendig sein, die Studiengebühr zuerst zu entrichten und sie dann zurückzufordern.
Wer aufgrund einer überwiegenden Betreuung eines Kindes am Studium gehindert wird, kann dies bis zum 7ten Geburtstag des Kindes als Erlassgrund geltend machen. Folgende Unterlagen müssen vorgewiesen werden: Geburtsurkunde des Kindes, Meldezettel des Kindes und des/der betreuenden Studierenden (identische Adresse) und eine eidesstattliche Erklärung. Für diese Erklärung wird es ein vorgefertigtes Formular geben, welches direkt vor Ort bei der Geltendmachung des Grundes ausgefüllt werden kann.
Wer aufgrund einer Erwerbstätigkeit ein Jahreseinkommen von mehr als 5.008,36 Euro bezogen hat, kann dies ebenfalls als Erlassgrund geltend machen. Für den Erlass der Studiengebühr muss daher immer das Jahreseinkommen des vorangegangenen Kalenderjahres vorgelegt werden (Einkommenssteuerbescheid). Das heißt, für das Sommersemester 2010 und das Wintersemester 2010/11 muss nachgewiesen werden, dass im Kalenderjahr 2009 mehr als 5.008,36 Euro verdient wurden.
Wer eine Behinderung von mehr als 50% laut den bundesgesetzlichen Vorschriften hat, kann dies ebenfalls als Erlassgrund geltend machen. Vorzuweisen ist ein Behindertenpass des Bundessozialamtes.

Wichtig ist, dass die Erlassgründe immer nur im betreffenden Semester gelten und nicht rückwirkend geltend gemacht werden können. Es werden nur die im Gesetz genannten und taxativ aufgezählten Nachweise akzeptiert. D.h. für z.B. den Nachweis der Erwerbstätigkeit muss ein Einkommenssteuerbescheid vorliegen. Der Lohnzettel zählt nicht.

Wie lange ist die Erlassdauer?
Bei behinderten Studierenden (mehr als 50%) wird die Studiengebühr für die Dauer des Studiums bzw. die Dauer der Befristung der Behinderung erlassen.
Wer Erwerbstätigkeit von mehr als 5.008,36 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nachweisen kann, bekommt die Gebühr für Sommer- und Wintersemester erlassen.
Bei Krankheit, Schwangerschaft oder Kinderbetreuung ist ein Erlass für maximal 2 Semester möglich. Es kann allerdings ein neuer Antrag gestellt werden.  

Ich habe Präsenz- oder Zivildienst geleistet. Kann ich dies geltend machen?
Der Präsenz- oder Zivildienst ist kein Erlassgrund an sich, sondern er verlängert die Toleranzzeit. Wer also in seinem Studium (d.h. man muss inskribiert gewesen sein) im selben Abschnitt (gilt nur für Diplom) den Präsenz- oder Zivildienst abgeleistet hat, kann dies geltend machen, wenn er zu diesem Zeitpunkt nicht beurlaubt war. D.h. eine rückwirkende Geltendmachung ist möglich, wenn der Studierende mindestens 2 Monate im Semester, welches er geltend machen möchte, nachweisen kann. Es muss eine Bestätigung vom Militärkommando bzw. der Zivildienstagentur vorgelegt werden.  

Wie wird die Regelung umgesetzt?
Die Universitäten müssen bei jedem/r Studierenden prüfen, ob die zulässige Studienzeit überschritten wurde. Bei wem das der Fall ist, der oder die bekommt die Bezahlung der Studiengebühr vorgeschrieben. Im muOnline siehst du unter dem Punkt „Studienstatus“ die schon gezählten und noch verbleibenden Freisemester. Anträge zum Erlass der Studiengebühr können in der Abteilung Studien und Lehrgänge (2. Stock) abgegeben werden.

Wie kann ich einen Erlassgrund gelten machen?
Ein Antrag auf Erlass (gilt nicht für Präsenz- oder Zivildienst) des Studienbeitrags endet für das jeweilige Wintersemester am 31. Oktober bzw. für das jeweilige Sommersemester am 31. März.
Der Antrag ist in der Studienabteilung zu stellen. Alle Nachweise müssen im Original vorgelegt werden. Ausländische Dokumente müssen den jeweiligen Übersetzungs- und Beglaubigungsvorschriften entsprechen.
Wer den Erlassgrund nicht innerhalb dieser Frist geltend machen kann, weil z.B. der Einkommenssteuerbescheid noch nicht da ist, muss die Studiengebühr einzahlen. Diese kann jedoch für das Wintersemester bis spätestens 31. März, für das Sommersemester bis spätestens 30. September unter Vorlage des oben genannten Nachweises einen Antrag auf Rückerstattung stellen. Wer in diesem Fall die Studiengebühr nicht bezahlt, kann in diesem Semester nicht studieren, da das Studium geschlossen wird.
ACHTUNG: Diplom- und Doktoratsstudien (zweijährig) können nach der Schließung nicht fortgesetzt werden.

 

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